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Umwandlung in den Grenzkataster

Im Vermessungsgesetz sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anlegung und Fort­füh­rung des sogenannten "Grenzkatasters" festgelegt.  Der Grenzkataster dient zum rechts­ver­bind­li­chen Nachweis der Grundstücksgrenzen.
Ausschnitt aus der DKM, Darstellung eines Grenzkatastergrundstückes
Grundstücke, die bereits im Grenzkataster enthalten sind, sind in der Katastralmappe durch drei kurze Unterstreichungsstriche unter der Grundstücksnummer erkennbar. Sie sind auch in der Grund­stücks­da­ten­bank speziell gekennzeichnet.

Grundstücke des Grundsteuerkatasters können auf Antrag in den Grenzkataster um­ge­wan­delt werden. Dazu werden die Gren­zen eines Grundstückes während einer Grenz­ver­hand­lung un­ter der Leitung des Zivilgeometers gemeinsam mit allen be­trof­fe­nen Ei­gen­tü­mern fest­ge­legt und darüber ein Pro­to­koll ver­fasst. Das Grundstück wird zur Gänze vermessen, das exak­te Flä­chen­aus­maß ermittelt und eine Ver­mes­sungs­ur­kun­de ge­mein­sam mit ei­nem Antrag auf Umwandlung in den Grenz­ka­ta­ster beim zu­stän­di­gen Vermessungsamt eingereicht.

Durch die Umwandlung in den Grenzkataster sind die Grund­stücks­gren­zen auf wenige cm ge­nau und rechtsverbindlich festgelegt.

 

Vermessungskanzlei Dr. Hochstöger    Schulgasse 3    4372 St. Georgen am Walde